Erlass von Sondernutzungsgebühren für die Gastronomie rechtssicher ausgestalten 18. März 202418. März 2024 Foto: Zander-Rade Der Senat will die Sondernutzungsgebühren für die Gastronomie im öffentlichen Straßenraum erlassen – sogar für bereits gezahlte Gebühren aus der Vergangenheit. Das bringt die Berliner Bezirksämter in schier unlösbare rechtliche Probleme. „Denn gut gemeint, ist nicht immer gut gemacht. Die vorsätzliche Nichterhebung von Gebühren und die Erstattung bereits rechtmäßig erhobener Gebühren könnten den Tatbestand der Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen und die Mitarbeiter*innen der Bezirke der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen“, sagt Bertram von Boxberg, Vorsitzender der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Tempelhof-Schöneberg. Deshalb fordern die Fraktionen von Grünen und SPD in einem gemeinsamen Antrag zur nächsten Bezirksverordnetenversammlung (BVV), dass sich das Bezirksamt beim Senat dafür einsetzt, dass ein solcher Erlass von Sondernutzungsgebühren auf einer rechtskonformen Grundlage erfolgt, die sicherstellt, dass die Bezirke bzw. die Mitarbeitenden der Bezirke sich nicht dem Tatbestand der Untreue aussetzen. Dem Senat solle verdeutlicht werden, dass ein Erlassen von Sondernutzungsgebühren nur mit einer Änderung der Landeshaushaltsordnung, ggf. der Gebührenverordnung und ggf. weiteren Verwaltungsvorschriften rechtssicher ausgestaltet werden kann. Neben der Rechtsunsicherheit sei verbindlich zu klären, dass die Einnahmen aus Gebühren basiskorrigiert werden. Außerdem soll das Bezirksamt mit Vertreter*innen der DEHOGA und weiteren Vertreter*innen der Gastronomie ein klärendes Gespräch zur Rechtslage herbeizuführen. „Grundlage für unseren Antrag ist die Antwort auf unsere Mündliche Anfrage vom Bezirksamt mit Zuarbeit des Rechtsamtes vom 17. Januar“, sagt von Boxberg. So werde nach Ansicht des Rechtsamtes mit dem rückwirkenden Erlass von Gebühren für bereits getätigte Sondernutzungen Sinn und Zweck des § 8a Nr. 1 Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) geradezu auf den Kopf gestellt: Anstatt im Einzelfall bestimmte im besonderen öffentlichen Interesse liegende Sondernutzungen durch Gebührenermäßigung oder -erlass zu fördern, würden Sondernutzungen nachträglich bezuschusst.