Befristete möblierte Vermietung in Milieuschutzgebieten untersagen

Fotomontage: von Boxberg

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Tempelhof-Schöneberg will befristete möblierte Vermietungen in Milieuschutzgebieten grundsätzlich untersagen lassen. In einem Antrag für die kommende BVV wird das Bezirksamt aufgefordert, entsprechende Fälle zu prüfen und bei ungenehmigten Zuständen die Nutzung zu untersagen.

„Die zeitweise Vermietung möblierter Wohnungen hat sich in Berlin zu einem echten Problem für den Wohnungsmarkt entwickelt. Sie umgeht die Mietpreisbremse und führt zu teils astronomischen Mieten“, erklärt Bertram von Boxberg, Sprecher für Mietenpolitik. Laut IBB-Wohnungsmarktbericht lag die mittlere Angebotsmiete 2022 bei 24,44 €/m² für befristete Vermietungen. Inzwischen machen befristete möblierte Angebote mehr als die Hälfte aller Wohnungsanzeigen in Berlin aus, während reguläre Mietangebote rückläufig sind.

Eigentümer*innen, bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sollen zur Stellungnahme aufgefordert und angehört werden. Bestätigt sich eine ungenehmigte Nutzungsänderung, ist eine Nutzungsuntersagung zu verhängen. Die Verdachtsfälle werden von der Zweckentfremdungsverbotsstelle, dem Stadtplanungsamt (soziales Erhaltungsrecht) sowie der Bau- und Wohnungsaufsicht erfasst und zusammengeführt. Ziel ist es, temporäre Mietverhältnisse in unbefristete zu überführen und die Mietpreisbremse konsequent anzuwenden.

Bezirke wie Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln gehen bereits mit Hilfe des Erhaltungsrechts gegen möbliertes Wohnen auf Zeit vor. Tempelhof-Schöneberg hingegen bleibt bislang zurückhaltend, obwohl der Bezirk besonders stark betroffen ist. Auf eine Große Anfrage in der BVV vom März 2025 erklärte das Bezirksamt: „Mit den Instrumenten des Baurechts, insbesondere des sozialen Erhaltungsrechts, kann kein Einfluss darauf genommen werden, in welcher Art der Eigentümer seine Wohnungen vermietet.“

„Dass ein Umdenken möglich ist, zeigen unsere Nachbarbezirke“, betont von Boxberg. Das Bezirksamt wird daher aufgefordert, sich eng mit diesen auszutauschen und gemeinsam gerichtsfeste Grundlagen für ein abgestimmtes Vorgehen zu entwickeln.

Die auf Zeit vermieteten Wohnungen entziehen sich dem regulären Wohnungsmarkt. „Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung verändert und genau das soll in Milieuschutzgebieten eigentlich verhindert werden“, so von Boxberg. Die Anwendung von § 172 Baugesetzbuch (Erhaltungssatzung) sei deshalb auch auf diese Vermietungsform notwendig. „Diese Art der Vermietung ist als Nutzungsänderung zu bewerten und in Milieuschutzgebieten unzulässig. Die betreffenden Wohnungen müssen dem regulären Wohnungsmarkt wieder zugeführt werden.“