Creative Commons Attribution-Share Alike 4.0 International Fotograf:Axel Mauruszat

Die Ehrengräber für Schönebergs Stadtväter Adolph Feurig und Gustav Müller bewahren

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Die Feurigstraße und der Gustav-Müller-Platz bleiben Schöneberg erhalten. Bei den Gräbern der beiden Namensgeber auf dem Friedhof Alt-Schöneberg ist das nicht so sicher. Deren Schutzfrist für Ehrengräber ist nämlich 2017 ausgelaufen, seitdem können sie jederzeit eingeebnet werden. Deshalb fordern die Grünen in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg: Der Senat muss die Gräber dieser beiden Schöneberger Stadtväter wieder unter Schutz stellen.

Schließlich sind Adolph Feurig (1830 – 1890) und Gustav Müller (1846 – 1904) aus der Schöneberger Bezirksgeschichte nicht wegzudenken. In die Zeit von Bürgermeister Adolph Feurig fällt der Zusammenschluss von Alt- und Neuschöneberg zu einer einheitlichen Gemeinde und errichtete Schöneberg 1874 sein erstes Rathaus am heutigen Kaiser-Wilhelm-Platz. Gustav Müller unterdessen war 1898 nach der Verleihung der Stadtrechte Schönebergs erster Stadtverordnetenvorsteher.

Der bündnisgrüne Bezirksverordnete Bertram von Boxberg: „In zwei Jahren feiern wir den hundertsten Jahrestag des Zusammenschlusses des historischen Berlins mit den umliegenden selbstständigen Städten und Gemeinden, zu denen damals auch Schöneberg gehörte. Da kann es im  Jubiläumsjahr des damals gebildeten Groß-Berlins nicht nur um die Stadtmitte gehen, da muss das Augenmerk auch auf die 1920 eingemeindeten Bezirke gerichtet sein. Ehrengräber wie die für Adolph Feurig und Gustav Müller sind für Erinnerungskultur eine wichtige Anlaufstelle.“

Erst im Januar setzte sich die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg für den Erhalt des Grabes von Ottomar Anschütz auf dem Friedhof Stubenrauchstraße ein, weil die Ruhestätte dieses Pioniers der Film- und Fototechnik ebenfalls den Ehrengrabstatus verloren hatte. Bertram von Boxberg: „Auf Dauer ist es keine Lösung, dass wir uns auf Bezirksebene immer wieder neu für die Erhaltung des einen oder anderen Ehrengrabes stark machen müssen. Stattdessen sollten die 2007 erlassenen Ausführungsvorschriften des Senats für den Umgang mit Ehrengräbern dringend geändert werden. Nach diesen Vorschriften wird ein Ehrengrabstatus nämlich nur für 20 Jahre ausgesprochen und ist nicht länger geschützt als jedes andere Grab auch. Ob nach diesen 20 Jahren ein Ehrengrabstatus verlängert wird oder nicht, hängt von der dann aktuellen Relevanz des Verstorbenen ab. Ist also eine historische Persönlichkeit gerade nicht im Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit präsent, darf ihr Grab eingeebnet werden. Nach solchen Kriterien kann man ein kommerzielles Wachsfigurenkabinett führen, aber keine Erinnerungskultur pflegen. Bei der Entscheidung über den Erhalt von Ehrengräbern müssen kulturhistorische und denkmalpflegerische Aspekte im Vordergrund stehen.“